Die Satzung des Fördervereins gibt es » hier [19 KB]
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Name, Ziel, Rechtsverhältnisse
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1,1
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Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Jugendfarm Bonn e.V."
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1,2
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Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Einziger Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der pädagogischen Arbeit des Vereines Jugendfarm Bonn e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn. Dazu zählt insbesondere die Unterstützung der wirtschaftlichen Absicherung sowie die Aufgabe, eine möglichst weitgehende finanzielle Unabhängigkeit der Einrichtungen von Dritten zu fördern oder zu ermöglichen. Hierzu sammelt der Verein Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Mittel für den Verein Jugendfarm Bonn e.V. und stellt sie auf Verlangen des Vorstandes des Vereines „Jugendfarm Bonn e.V.“ diesem zur uneingeschränkten Verfügung. Darüber hinaus unterstützen die Mitglieder des Vereines die Jugendfarm Bonn durch tatkräftige Mithilfe bei der Gestaltung der pädagogischen Angebote nach den Vorgaben der pädagogischen Leitung der Jugendfarm Bonn oder durch andere materielle oder immaterielle Zuwendungen. |
1,3
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Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bonn.
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1,4
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Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
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1,5
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Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
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2
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Mitgliedschaft
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2,1
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Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die für die Ziele des Vereins eintreten wollen.
Beitritt und Austritt sind schriftlich zu erklären. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Insbesondere
Eltern oder Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtungen des Vereines Jugendfarm Bonn e.V. regelmäßig
nutzen, sollen Vereinsmitglied werden.
Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung vollständig.
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2,2
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Stimmberechtigte Mitglieder sind neben den juristischen Personen und Erwachsenen auch solche Jugendliche,
die - in der Regel nach Bewährung auf der Jugendfarm - von der Versammlung der Stimmberechtigten auf Vorschlag
des Vorstandes das Stimmrecht erhalten.
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Mitgliederversammlung, Vorstand
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3,1
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Mindestens einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren findet eine Versammlung der stimmberechtigten
Mitglieder statt.
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3,2
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Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet für jeweils zwei Jahre den Vorstand, der aus mindestens drei Personen
besteht. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Vorsitzenden und kann weitere Funktionen einrichten.
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
von der Mitgliederversammlung gewählt sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann sich der Vorstand ergänzen. Diese Ergänzungswahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung als dem obersten beschlussfassenden Organ des Vereins obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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3,3
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren
ein, außerdem bei besonderen Ereignissen oder auf Antrag von 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzusenden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand anzumelden. Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Versammlung. |
3,4
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Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
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3,5
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Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden und die Grundsätze
dieser Satzung nicht berühren, können vom Vorstand beschlossen und vorgenommen werden.
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4
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Beiträge und Mittelverwendung
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4,1
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Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages bleibt jedem freigestellt; sie sollte
nach Möglichkeit 25 € pro Jahr nicht unterschreiten.
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4,2
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Die Beiträge werden in der Regel jährlich zu Jahresbeginn im Voraus erhoben.
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4,3
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Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, in dem der Beitritt erfolgt und endet mit dem letzten Tag
des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
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4,4
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Die laufende Verwaltung der Beiträge und Mittel obliegt dem Vorstand und kann an die Verwaltung des Vereines
Jugendfarm Bonn e.V. delegiert werden. Die Ausgabenordnung bestimmt der Vorstand. Beschlüsse hierzu sind
mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu treffen. Um eine sinnvolle Mittelverwendung zu gewährleisten, ist die
Geschäftsführung des Vereines Jugendfarm Bonn e.V. als Beirat zu hören. Auf dessen Antrag hin können auch
Kreditaufnahmen getätigt werden. Auf Verlangen des Vorstandes des Trägervereines „Jugendfarm Bonn e.V.“ hat
der Vorstand im Sinne des § 1.2 diesen über den Finanzstand regelmäßig zu unterrichten. Die Verteilung der
Mittel kann durch den Vorstand des Fördervereins auf Vorschlag des Vorstandes des Trägervereins beschlossen
werden.
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Vermögen
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5,1
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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5,2
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Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Anteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
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5,3
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Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigen.
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5,4
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein Jugendfarm Bonn e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im
Sinne seiner Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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